Leitsätze

1. Grundlage jeder Berechnung des pfändbaren Einkommens ist § 850e ZPO. Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens werden anhand des Nettolohnes ermittelt. Als Nettolohn ist gemäß § 850e Nr 1 ZPO der Betrag anzusehen, der vom Gesamteinkommen (Bruttoeinkommen) nach Abzug der nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Beträge und nach Abzug der Beträge verbleibt, die unmittelbar aufgrund steuerlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.

2. Dabei ist ein nach § 850a Nr 2 ZPO unpfändbares Urlaubsgeld als Bruttobetrag vom Gesamtbruttoeinkommen abzuziehen, obwohl dies zu einer doppelten Berücksichtigung der auf das Urlaubsgeld entfallenden Abzüge führt.

Az. 19 Sa 2154/99, Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.01.2000

19 Sa 2154/99

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