Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass eine außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt auf dienstliche DVD- oder CD-Rohlinge kopiert. Ob in dem Vorgehen zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liege, sei dabei laut BAG unerheblich.

Dem Urteil (Aktenzeichen 2 AZR 85/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war bereits seit dem Jahr 1992 bei dem beklagten Land in der Funktion eines IT-Verantwortlichen beim Oberlandesgericht beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Verwaltung des Depots für Datensicherungsbänder, CDs und DVDs. Anfang des Jahres 2013 räumte der Leiter der Wachtmeisterei des Gerichts in einem Personalgespräch ein, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur Herstellung von CD-Covern eingesetzt zu haben. Bei einer kurz danach erfolgten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom Kläger genutzten Computers mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Zudem wurde ein Software-Programm gefunden, welches geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen.

In den vorangegangenen drei Jahren wurden – so wurde festgestellt – über 1.100 DVDs auf dem gefundenen Rechner bearbeitet. Im selben Zeitraum wurden in etwa gleicher Anzahl DVD-Rohlinge durch das Gerichts bestellt und diesem geliefert.
Mit Schreiben vom 18.04.2013 erklärte das beklagte Land die außerordentliche fristlose Kündigung sowie mit Schreiben vom 13.05.2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger erhob daraufhin mit Hilfe eines Anwalts für Arbeitgeber und -nehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Die Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte dabei angenommen, die Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, weil nicht klar sei, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe. Im Übrigen sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden.
Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem BAG Erfolg.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine fristlose Kündigung auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Mitarbeitern zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus der Tatsache, dass es ihm erlaubt gewesen sein möge, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, habe der Kläger nicht schließen können, ihm seien auch die Kopier- und Brennvorgänge gestattet.

Da auch die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgt sei, hat das BAG das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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