Orientierungssatz Wird im Rahmen des Internet-Auftritts einer Single-Börse ein Werbebanner geschaltet, der neben dem Stream eines (von Google-Video stammenden) urheberrechtlich geschützten Films erscheint, ist der Plattformbetreiber der Flirtseite nicht als Störer der Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts München vom 31.03.2009 hervor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde damit zurückgewiesen. […]

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